AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Präambel

Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Unsere Kunden sind sowohl Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als auch Unternehmer gemäß § 14 BGB, welche auch Kaufleute gemäß § 1 HGB sein können. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer gemäß § 14 BGB sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend »Verkaufsbedingungen« genannt) enthalten differenzierende Regelungen im Hinblick auf die Eigenschaft unserer Kunden als Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB), soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht anerkannt, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dies gilt auch dann, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit eine laufende Geschäftsbeziehung zum Kunden besteht, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

2.2 Der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder.

2.3 An allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.4 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

3. Preisangaben und -änderungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab dem jeweiligen Auslieferungslager zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Gegenüber Kunden, die als Unternehmer anzusehen sind, behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 3 Monaten unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder materiellen Preisänderungen eintreten. Die Kostenänderungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

3.3 Die unter 3.2 getroffene Regelung zur Preisänderung gilt nur, soweit keine Festpreise zwischen den Parteien vereinbart sind.

4. Lieferung und Verzug

4.1 Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (siehe unter Ziffer 9.1), trägt der Kunde die entsprechenden Kosten.

4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit anstelle einer einheitlichen Lieferung mehrere Lieferungen des aus mehreren Teilen bestehenden Leistungsgegenstandes innerhalb der Lieferfrist erfolgen, den Lieferumfang und die Lieferfrist dementsprechend nicht abändern, und dem Kunden eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Art und die typische Verwendung des Leistungsgegenstandes eine einheitliche und vollständige Lieferung erforderlich machen. Ein etwaiges Recht des Kunden, vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, bleibt unberührt, soweit der Kunde an der Teilleistung kein Interesse hat.

4.3 Soweit ein anderer Ort als der unter Ziffer 9.1 bestimmte Erfüllungsort Ziel der Lieferung ist, bleibt die Wahl des Transportweges und der Transportmittel uns vorbehalten. In Abweichung von 4.1 können die Parteien die freie Anlieferung, insbesondere freie Baustelle oder freie Lager, vereinbaren. Anlieferung bedeutet, dass das Abladen der zu liefernden Waren vom Kunden übernommen wird und die Anfahrt zum Kunden mit einem schweren Lastzug möglich ist. Soweit das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße verlässt, haftet der Kunde für etwaige Schäden. Ein etwaig vom Kunden nachzuweisendes Mitverschulden bleibt unberührt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Kunden zu erfolgen.

4.4 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass von dritter Seite eine Lieferung an uns ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgt, es sei denn, dass eine verbindliche Lieferfrist gegenüber dem Kunden schriftlich zugesagt wurde.

4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus, die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft unverzüglich – spätestens nach 14 Tagen – abzurufen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsrechte, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Nimmt der Kunde die Ware nicht an oder ruft sie bei vereinbartem Warenabruf nicht spätestens 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft durch die uns ab, gerät der Kunde in Annahmeverzug, ohne dass es einer weiteren Erklärung von uns bedarf. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

4.7 Ist der Kunde kein Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der zu liefernden Ware mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen, sofern der Kunde nicht bereits vorher in Annahmeverzug gerät, auf den Kunden über. Im Übrigen gilt das Gesetz.

4.8 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist. Im Übrigen wird hinsichtlich einer Haftung auf die Regelungen nach Ziffer 6 verwiesen.

4.9 Die Verpackung der Ware ist branchenüblich und für den etwaig vom Kunden gewünschten Transport so beschaffen, dass Schäden bei normaler Behandlung der Ware nicht zu erwarten sind. Die Verpackung der Ware für den Transport wird zum Selbstkostenpreis dem Kunden berechnet. Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Ist der Kunde Unternehmer, ist er verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4.10 Soweit der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Schadensmeldungen hat der Kunde, der kein Verbraucher ist, unverzüglich nach dem Empfang der beschädigten Ware, soweit die Schäden für den Kunden erkennbar sind, uns gegenüber schriftlich zu erstatten sowie nach Art und Umfang zu bezeichnen. Fehlende Ware ist uns, von Kunden, die nicht Verbraucher sind in vorbenannter Weise anzuzeigen.

4.11 Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind gilt: Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache jedenfalls auch dann als abgenommen, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet und auf die Abnahmefiktion hingewiesen wurde.

5. Gewährleistung

5.1 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ist der Kunde jedoch Unternehmer, können wir zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, wobei dies nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen kann. Wir können die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

5.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist uns eine solche nicht zumutbar oder wird der Aufwendungsersatz gegenüber einem Verbraucher gem. § 475 Abs. 4 S. 2 BGB auf einen angemessenen Kostenbetrag beschränkt, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziffer 6 dieser Verkaufsbedingungen.

Nur gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gilt ferner folgendes:

5.3 Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nicht nachkommt und uns einen Mangel insbesondere nicht (I) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (II) sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt.

5.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Etwaige Aufwendungsersatzansprüche durch Einbau oder Anbringen eines mangelhaften Liefergegenstandes entsprechend seiner Art oder seines Verwendungszweckes gem. § 439 Abs. 3 BGB und § 445a Abs. 1 BGB bleiben jedoch unberührt.

6. Haftung

6.1 Wir haften nicht für Schäden, die bei normaler Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. Ferner sind Schadensersatzansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware anzeigt, sofern ein Anspruch nicht bereits nach Ziffer 5.3 ausgeschlossen ist.

6.2 Die Haftungsbestimmungen nach Ziffer 6.1 gelten auch für die Haftung wegen Lieferverzugs mit der Maßgabe, dass wir auch im Fall leichter Fahrlässigkeit haften, allerdings beschränkt sich unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 10 % des jeweiligen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer).

6.3 Wir haften nicht für Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (wie z. B. Betriebsstörungen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für diesen Fall verpflichten wir uns gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, unverzüglich den Kunden über die Behinderung zu informieren und ihm eine etwa erhaltene Gegenleistung zu erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Ziffern 5 und 6 beträgt zwei Jahre, falls der Kunden Verbraucher ist, ansonsten 12 Monate ab Gefahrenübergang.

6.5 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gem. § 445 b BGB bleibt unberührt.

6.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter 6. vorgesehen, ist – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

6.7 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Er­füllungsgehilfen.

6.8 Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer 6 gelten weder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit noch für unsere Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale iSv. § 444 BGB sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Der Kaufpreis ist nach Rechnungsstellung, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto.

7.2 Zahlt der Kunde, der Unternehmer ist, nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Werktagen nach Fälligkeit, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

7.3 Soweit mehrere Forderungen gegen den Kunden bestehen, werden die eingehenden Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

7.4 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für die Gewährung eines Skontos ist, dass bis dahin alle früheren Rechnungen – ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen – beglichen sind. Der Skontobetrag wird auf der Grundlage des Netto-Rechnungsbetrages nach Abzug von Rabatten, Fracht etc. berechnet.

7.5 Wechsel werden nur auf Grund einer gesonderten Vereinbarung von uns akzeptiert. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass Umstände die Annahme rechtfertigen, eine ausreichende Liquidität ist zur Einlösung des Schecks nicht vorhanden. Die Hingabe von Wechseln und Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber. Wechsel und Schecks werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst mit Zahlung gutgeschrieben, so dass erfüllende Wirkung erst dann eintritt. Etwaige mit der Hingabe von Wechseln und Schecks zusammenhängende Kosten sind vom Kunden zu tragen.

7.6 Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall vom Kunden zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unsere Beauftragten eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegen.

7.7 Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

7.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.9 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Zahlungen der Kunden werden mit der jeweils ältesten offenen Forderung verrechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich eines Rücktrittsrechts gilt § 321 Absatz 2 BGB.

8. Eigentumsvorbehaltssicherung

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (nachfolgend: »Vorbehaltsware«) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Das gilt entsprechend, soweit unsere Lieferanten ihrerseits das Eigentum vorbehalten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2 Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde diesen Dritten auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt ferner:

8.3 Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist er verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8.4 Soweit der Dritte bei Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder sonstigen Eingriffen nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Bei Pfändungen hat der Kunde uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.

8.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir erklären bereits jetzt, dass wir die abgetretenen Forderungen annehmen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens gestellt ist oder  Zahlungseinstellung vorliegt. Soweit dies der Fall ist, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritte) die Abtretung mitteilt. Soweit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Annahmeerklärungen hinsichtlich der Abtretungserklärungen erforderlich sind, geben wir diese hiermit vorsorglich ab.

8.6 Soweit zwischen dem Kunden und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis (§ 355 HGB) besteht, gilt ferner, dass sich die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo bezieht.

8.7 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.8 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.9 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

8.10 Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8.11 Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Die Interventionskosten trägt der Kunde.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

9.2 Falls der Kunde, welcher Verbraucher ist, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus den Geltungsbereichen der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

9.3 Ist der Kunde Unternehmer, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. In allen anderen Fällen können wir oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

9.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Hinweis:
Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, diese Daten an Dritte (z. B. Versicherungen) zu übermitteln, soweit diese für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

Stand: April 2019